DE    |   EN

Negative Eugenik

Die Maßnahmen der negativen Eugenik reichten von der Asylierung der sogenannten Erbkranken über das Verbot der Eheschließung bis zur Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit durch medizinischen Eingriff. Besonders die Sterilisierung wurde als Mittel der qualitativen Bevölkerungspolitik schon vor 1933 in Deutschland diskutiert, sie wurde praktiziert u.a. in den Vereinigten Staaten sowie einigen europäischen Ländern wie Dänemark, Schweden oder der Schweiz.

 

Die Besonderheit der im NS-Staat umgesetzten Politik der Unfruchtbarmachung lag zum einen in der Möglichkeit der Anwendung polizeilicher Gewalt zur zwangsweisen Vor­führung des oder der zu Sterilisierenden zum medizinischen Eingriff, zum anderen in der zahlenmäßigen Dimension: Es wurden zwischen 300.000 und 400.000 Menschen unfruchtbar gemacht. Die Diagnose „Schwachsinn“ war die häufigste Indikation für die Unfruchtbarmachung.

Die relativ hohe postoperative Gesamtmorbidität (Pneumonie, Peritonitis u.a.) bei Frauen – eine Studie über 1000 eugenische Sterilisierungen bewertete 9,5 % als nicht außer­gewöhnlich – machte die Suche nach einer anderen Methode der Unfruchtbarmachung notwendig. Die fünfte Verordnung zum „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) erlaubte ab dem 1. Mai 1936 die Strahlenbehandlung zur Unfruchtbar­machung aus nicht medizinischer Indikation. Im Gegensatz zu der bisher geübten Praxis eines strahlenmedizinischen Eingriffs wurde bei der Unfruchtbarmachung der sogenannten Erbkranken nach dem GzVeN keine individuell-therapeutische Absicht verfolgt. Dies geht nicht nur aus den zahlreichen, parallel entstehenden medizinischen Forschungsarbeiten hervor, sondern auch aus der auf dem 30. „Deutschen Röntgenkongress“ in Stuttgart 1939 gezogenen Zwischenbilanz. In Referaten berichteten Carl Joseph Gauss und Arthur Pickhan über die Erfahrungen, die bis dato an 936 Frauen hatten gemacht werden können; beide stellten sowohl die Unfruchtbarmachung durch Röntgenstrahlen wie auch durch Radium-Einlage als „segensreiche Ergänzung“ der operativen Methode dar. Dass es sich nicht um eine Sterilisation, sondern um eine „Strahlenkastration“ mit allen unerwünschten gesundheitlichen Folgeerscheinungen handelte, vermerkte die Ankündigung der Bei­träge zutreffend.

 

Insgesamt waren 150 Ärzte im Deutschen Reich zur Unfruchtbarmachung durch Strahlenbehandlung ermächtigt; ein Abgleich mit dem Mitgliederverzeichnis der „Deutschen Röntgengesellschaft“ von 1940 ergab, dass mit 77 dieser ermächtigten Ärzte etwa die Hälfte Mitglieder der Fachgesellschaft waren. Es handelte sich ausschließlich um fachlich hervorragend ausgebildete Mediziner.

Pfundtner/Schlegelberger: Fünfte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, 25. Februar 1936 (DAeBl. 1936, S. 278)

Titel: F. Reuter/G. A. Waetzoldt: Aufartung durch Ausmerzung.

Sterilisation und Kastration im Kampf gegen Erbkrankheiten und Verbrechen, Berlin 1936

Zusammenstellung der Sterilisierungstabellen (in: Schneider,

Georg Heinrich: Grundriss der Röntgensterilisierung.

Beobachtungen an 315 Fällen (= Abb. aus d. Geburtshülfe u. Gynäkologie, hg. v. A. Martin u.a., H. 5), Berlin 1931, S. 56)

Erblehre und Rassenkunde in bildlicher Darstellung, Alfred Vogel 1938

Titel: Gütt, Arthur/Ernst Rüdin/Falk Ruttke (Bearb.): Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 mit Auszug aus dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933, München 1934

Staatliches Gesundheitsamt Waldshut. Der Amtsarzt, 24. Februar 1944. Strahlensterilisierung einer 40-jährigen Frau wegen angeborenen Schwachsinns

(UA Freiburg, B 128_1391)

Kosten für Unfruchtbarmachung durch Strahlenbehandlung. Runderlass des Reichs- und Preussischen Minister des Innern vom 24. April 1936 – IV A 5293/1079 f (DAeBl. 1936, S. 616)

Deutsche Röntgengesellschaft e.V. © 2018

|   Impressum | Datenschutz